Satzung

§1

Der Historische Verein viri regis 1632 Dinkelsbuehl ist ein gemeinnütziger Verein.
Er hat seinen Sitz in Dinkelsbühl und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere durch Weckung und Aufrechterhaltung des Interesses der Bevölkerung für die möglichst originalgetreue und kulturhistorische Darstellung mit Kleidung, Waffen und Lagerleben des 17. Jahrhunderts wie auch der Heimatgeschichte des dreißigjährigen Krieges in Dinkelsbühl und Umgebung.
Im Vordergrund steht ebenfalls die Verbreitung geschichtlicher Bildung, des Brauchtums, Recht und Sprache.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3

Ausrüstung und Gegenstände, die zur Ausübung der Vereinsaktivität benötigt werden, sind von den aktiven Mitgliedern selbst zu beschaffen und Instand zu halten.
Vereinsanschaffungen können durch die Vorstandschaft sowie durch Vorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Prüfung durch den Vorstand aus dem Vereinsvermögen angeschafft und Instand gehalten werden.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitglied des Vereins kann jedermann werden; die Aufnahme unterliegt der Genehmigung durch den Vorstand.

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

Mitglieder, die durch ihr Verhalten vereinsschädigend in Erscheinung treten oder sich satzungswidrig verhalten, können durch eine einfache Mehrheit der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bei Eintritt während des Jahres ist der ganze Jahresbeitrag zu zahlen. Der Austritt kann zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Mitglieder, die trotz Aufforderung ihren Beitrag nicht entrichten, scheiden automatisch aus dem Verein aus.

§ 6

Vorstand des Vereins sind im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Zur Besorgung der Vereinsangelegenheiten bestellt die Mitgliederversammlung für je 3 Vereinsjahre einen geschäftsführenden Vorstand.
Dieser besteht aus:

- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer

Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter sowie zwei Wahlhelfer.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

Vereinsmitglieder sind ab vollendetem 16. Lebensjahr wahlberechtigt.

Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein in allen seinen Rechts- und Vermögensangelegenheiten nach außen. Im Verhinderungsfall des 1. Vorstandes, darf der 2. Vorstand nach außen tätig werden.

§ 7

Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die im ersten Quartal des Jahres stattfinden soll, hat mindestens 10 Tage vorher durch Anzeige in schriftlicher Form zu erfolgen.

Die Beschlüsse werden auf Antrag der erschienenen Mitglieder entweder in geheimer Wahl oder durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Aufgaben der Mitgliedertversammlung sind:

- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
- Neuwahlen des Vorstandes.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Änderung der Satzung.
- Ernennung der Ehrenmitglieder.
- Auflösung des Vereins.

Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 8

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Verein „Alt-Dinkelsbühl“ zur Unterstützung des Museums „Haus der Geschichte“. Das gleiche gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Stand: 05. Januar 2013